Gemeinde Salem

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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Förderung für Modernisierungs- und Bauwillige

Am 05.06.2024 gab das Regierungspräsidium Tübingen sein Jahresprogramm 2025 bekannt.
Im „Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum“ (ELR) ergeben sich zahlreiche Fördermöglichkeiten für Bauwillige, die Umnutzungs- und Modernisierungsvorhaben planen.

Was ist das ELR?

Ziel der Landesregierung ist es, den Flächenverbrauch weiter zu reduzieren und den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken. Hierbei sollen gezielt modellhafte Wohnumfeldmaßnahmen, die dem Klimaschutz und der Klimaanpassung dienen, angestoßen und gefördert werden. Das ELR ist darüber hinaus offen für innovative Ansätze, die z. B. die Nachnutzung ehemaliger Trafohäuschen (auch Turmstation oder Trafoturm genannt), die Mehrfachnutzung von Gebäuden/innerörtlicher Flächen oder vorhandener Bausubstanz ermöglichen, wenn die Projekte zur Belebung und Stabilisierung der Ortskerne beitragen.

Klimaschutz durch Förderzuschlag bei CO2-Speicherung

Bauen mit nachwachsenden Rohstoffen wird vor dem Hintergrund der klimatischen Veränderungen immer wichtiger. Durch Förderanreize möchte das ELR diesen Prozess unterstützen. Zudem soll der Vorbildcharakter zum Beispiel des Bauens mit Holz belebt werden, um Nachahmer anzuregen. Bei überwiegendem Einsatz ressourcenschonender, CO2-bindender Baustoffe (wie z.B. Holz) als neue wesentliche Tragwerkskonstruktion wird deshalb der Fördersatz um 5 %-Punkte erhöht. Bis auf Projekte im Förderschwerpunkt Grundversorgung können Neubauprojekte nur noch bei Erfüllung dieser Vorgabe gefördert werden. Bei Förderanträgen zum Bau von eigengenutzten Einfamilienhäusern ist die hervorgehobene strukturelle Bedeutung zu begründen, um in die Förderung gelangen zu können.

Der Einsatz von CO2-bindenden Baustoffen ist durch eine zusätzliche Erklärung mit der Antragstellung zu bestätigen

Förderschwerpunkt Innenentwicklung/Wohnen

Ziel ist, für diesen Schwerpunkt rund die Hälfte der zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen. Im Fokus steht die Aktivierung von innerörtlichen Wohnraum durch

  • Umnutzungen leerstehender Gebäude,
  • Aufstockungen von Bestandsgebäuden,
  • umfassende Modernisierungen,
  • innerörtliche Nachverdichtungen,
  • sowie die Gestaltung von modellhaften kommunalen Wohnumfeldmaßnahmen.

Gefördert werden Projekte in den Ortskernen sowie den Siedlungsflächen aus den 60er- Jahren und aus den 70er-Jahren, sofern diese direkt an die Ortskerne oder die Siedlungsflächen der 60er-Jahre angrenzen.

Förderfähig sind durch den Antragsteller (oder Verwandte ersten und zweiten Grades) eigengenutzte Wohnungen als auch Mietwohnungen zur Fremdnutzung (nicht in Neubauten). Bauvorhaben im Bestand, die in der Gebäudeeinheit ausschließlich Mietwohnungen oder neben eigengenutzten Wohnungen mehr als eine Mietwohnung enthalten, sind beihilferechtlich als „marktrelevant“ zu betrachten.

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung sind Neubauprojekte in Baulücken zur Eigennutzung künftig nur noch förderfähig, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2- bindender Baustoffe, wie z.B. Holz, in der neuen Tragwerkskonstruktion errichtet werden

Förderschwerpunkt Grundversorgung

Mit dem ELR soll die Existenz kleiner Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zur Sicherung der Grundversorgung unterstützt werden. Vor allem Dorfläden, Dorfgaststätten, Metzgereien und Bäckereien, aber auch der lokale Handwerker sind wichtige Bausteine der Grundversorgung. Zur Grundversorgung können auch Ärzte und weitere gesundheitsbezogene Angebote zählen.

Förderschwerpunkt Arbeiten

Zur Stärkung der dezentralen Wirtschafts- und Siedlungsstruktur sollen kleine und mittlere Betriebe unterstützt werden. Dazu gehören auch neue Organisationsformen wie Co-Working oder Kooperationen in Mehrfunktionshäusern.

Für die innerörtliche Weiterentwicklung werden im Förderschwerpunkt Arbeiten vor allem die Entflechtung störender Gemengelagen in den Ortskernen gefördert. Dazu zählt beispielsweise die Verlagerung eines emissionsstarken Betriebs, um die freiwerdende innerörtliche Fläche anschließend einer nachbarschaftsverträglichen Nachnutzung zuzuführen

Was bedeuten „Umnutzung“ und „Modernisierung“?

Eine Umnutzung im Sinne des ELR bedeutet: Das Gebäude mit Dach bleibt in seinem Bestand und seiner Kubatur weitgehend erhalten, z. B. wird ein ehemaliges Stallgebäude so umgebaut, dass dort Wohnungen untergebracht werden oder es werden Gauben angebaut. Auch leerstehende Dachgeschosse, die zu Wohnungen umgebaut werden, zählen als Umnutzung. Gleiches gilt für Wohnraum, der seit mehr als zehn Jahren nicht mehr genutzt und völlig ausgekernt und grundsaniert wird.

Unter einer umfassenden Modernisierung versteht das ELR, dass eine bereits vorhandene Wohnung an zeitgemäße Wohnverhältnisse angepasst wird. Mindestens drei Gewerke müssen hierzu in Anspruch genommen werden. Es zählen nur abgeschlossene Wohneinheiten. 

Wie hoch ist die Fördersumme?

Der Fördersatz pro Wohneinheit liegt bei einer Umnutzung bei max. 60.000 €, bei Modernisierung/Umbau/Aufstockung bei max. 50.000 €.

Bei Projekten von Privatpersonen im Förderschwerpunkt Wohnen kann ein Zuschlag von 5.000 € auf den Maximalfördersatz pro Wohneinheit (Umnutzung = 65.000 €, Modernisierung/Umbau/Aufstockung = 55.000 €) gewährt werden. Dies gilt bei der Anwendung innovativer Holzbaulösungen, also bei Projekten mit CO2-speichernden Baustoffen in der Tragwerkskonstruktion.

Bei Neubauprojekten in Baulücken zur Eigennutzung liegt der Fördersatz bei max. 30.000 € je Wohneinheit nur dann, wenn sie mit überwiegendem Einsatz CO2-bindender Baustoffe errichtet werden.

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung liegt der Fördersatz bei 20 %. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit bis zu 30 % bzw. 35 % gefördert werden. Die Höchstförderung liegt bei maximal 200.000 € pro Projekt.

Wie funktioniert die Antragstellung?

Die Antragstellung läuft über die Gemeinde Salem. Die dafür notwendigen Formulare sind auf der Website

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter

https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/

zu finden.

Die Unterlagen zu den privaten Projekten müssen bis spätestens  30.08.2024 der Gemeinde Salem vorliegen. Eine zeitnahe Kontaktaufnahme wird daher empfohlen.

Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Frau Huhn, Tel. 07553 / 823 18, E-Mail:anna.huhn(@)salem-baden.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.

Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung im Jahr 2025 nicht begonnen sind und im Jahr der Förderentscheidung begonnen werden.

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) entscheidet im Frühjahr 2025 über die Aufnahme in das ELR.

 

 

Gemeinde Salem, 21.06.2024